950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Gesuche
Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Art. 5 VFW · Gesuche
1. Das Gesuch um eine Förderung durch den Kanton ist bei der zuständigen Dachorganisation einzureichen. Es gilt als gestellt, wenn für Wohnbauten, die im Kanton liegen, ein Gesuch um eine Förderung durch den Bund eingereicht wird.