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950.270 VFWOPRA CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Amortisation der Darlehen

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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Art. 4 VFW · Amortisation der Darlehen

1. Der Zeitpunkt für den Beginn der Amortisation wird im Einzelfall festgelegt.

2. In unverschuldeten Härtefällen kann auf begründetes Gesuch hin die Amortisation der Darlehen sistiert werden.

3. Bei einer Sistierung kann die Laufzeit der Darlehen um höchstens zehn Jahre verlängert werden.

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