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Art. 3 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Begriffe und Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VFW · Begriffe und Definitionen

1. Es gelten folgende Begriffe

a) Berg- und Hügelgebiet: die Bergzonen I-IV und die Hügelzone gemäss Bundesrecht;

b) Anlagekosten: Grundstücks- und Erstellungskosten beziehungsweise Erwerbskosten;

c) Grundstückskosten: die Kosten und Nebenkosten für den Grundstückserwerb, die Aufwendungen für Abfindungen, für Planungsarbeiten und für die Finanzierung vor Baubeginn sowie die Kosten für die Groberschliessung inklusive Erschliessungsbeiträge an Gemeinden und Korporationen;

d) Erstellungskosten: die Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie die Auslagen für die Baunebenkosten;

e) Erwerbskosten: der Kaufpreis zuzüglich Notariatskosten, Grundbuchkosten und Handänderungssteuern.

2. Erneuerungskosten entsprechen sinngemäss den Erstellungskosten.

3. Für die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet gilt zudem

a) bei einem Erwerb kombiniert mit einer Erneuerung werden als Anlagekosten sowohl die Erwerbs- als auch die Erneuerungskosten berücksichtigt;

b) bei einem Erwerb kombiniert mit einem Abbruch und Wiederaufbau werden als Anlagekosten nur die Erstellungskosten für den Wiederaufbau berücksichtigt;

c) die Kosten werden aufgrund der entsprechenden Positionen gemäss Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (BKP) ermittelt.

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