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Art. 14 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Grundlegende und dauernde Überschreitung

Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
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Art. 14 VFW · Grundlegende und dauernde Überschreitung

1. Eine grundlegende und voraussichtlich dauernde Überschreitung der Einkommens- oder Vermögensgrenzen liegt vor, wenn sie mindestens 30 Prozent beträgt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgt.

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