950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Grundlegende und dauernde Überschreitung
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 14 VFW · Grundlegende und dauernde Überschreitung
1. Eine grundlegende und voraussichtlich dauernde Überschreitung der Einkommens- oder Vermögensgrenzen liegt vor, wenn sie mindestens 30 Prozent beträgt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgt.