950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Kostengrenzen
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 12 VFW · Kostengrenzen
1. Die Grenzen für die Anlagekosten ohne Grundstückskosten sind im Anhang festgelegt. Sie erhöhen oder vermindern sich jeweils gemäss dem letzten Stand des Schweizerischen Baupreisindex für den Hochbau in der Region Ostschweiz im Vorjahr.
2. Pro Wohneinheit wird höchstens ein Autoabstellplatz berücksichtigt.
3. Im Einzelfall können die Kostengrenzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um bis zu 10 Prozent erhöht werden, namentlich bei erschwerten Bauverhältnissen, besonderen planerischen Auflagen, Wohnbauten für betagte Personen oder bei behindertengerechtem Bauen.