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Art. 10 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Grundsätzliche Anforderungen

Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
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Art. 10 VFW · Grundsätzliche Anforderungen

1. Beiträge werden nur für zweckmässige, nach wirtschaftlichen Grundsätzen und gemäss dem Stand der Bautechnik ausgeführte Wohnbauten ausgerichtet.

2. Beiträge werden nur für wesentliche Investitionen ausgerichtet. Untergeordnete Unterhalts- und Reparaturarbeiten sind nicht beitragsberechtigt. Es werden keine Beiträge unter 15 000 Franken gewährt.

3. Projektänderungen sowie nachträgliche Um- und Ausbauarbeiten bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Amts.

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