950.270
VFWOPRA
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Grundsätzliche Anforderungen
Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 10 VFW · Grundsätzliche Anforderungen
1. Beiträge werden nur für zweckmässige, nach wirtschaftlichen Grundsätzen und gemäss dem Stand der Bautechnik ausgeführte Wohnbauten ausgerichtet.
2. Beiträge werden nur für wesentliche Investitionen ausgerichtet. Untergeordnete Unterhalts- und Reparaturarbeiten sind nicht beitragsberechtigt. Es werden keine Beiträge unter 15 000 Franken gewährt.
3. Projektänderungen sowie nachträgliche Um- und Ausbauarbeiten bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Amts.