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950.270 VFWOPRA CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Förderung von Wohnraum (VFW) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VFW · Zuständigkeiten

1. Zuständiges Departement ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement).

2. Zuständige Dienststelle ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (Amt).

3. Das Amt ist zuständig für die Gewährung von Darlehen und Beiträgen im Rahmen seiner Finanzkompetenz, für die Sistierung der Amortisation und die Verlängerung der Laufzeit der Darlehen sowie für die Ablehnung von Gesuchen.

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