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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Finanzierung

Weitere Bestimmungen
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Art. 9 GFW · Finanzierung

1. Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz im Budget fest.

2. Er beschliesst für die Gewährung von Darlehen gemäss Artikel 2 Absatz 1 jeweils mehrjährige Rahmenverpflichtungskredite. Der Beschluss der Verpflichtungskredite erfolgt netto.

3. Der jährliche Budgetkredit für Beiträge gemäss Artikel 2 Absatz 2 beträgt zwei bis fünf Millionen Franken.

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