950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Finanzierung
Weitere Bestimmungen
Art. 9 GFW · Finanzierung
1. Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz im Budget fest.
2. Er beschliesst für die Gewährung von Darlehen gemäss Artikel 2 Absatz 1 jeweils mehrjährige Rahmenverpflichtungskredite. Der Beschluss der Verpflichtungskredite erfolgt netto.
3. Der jährliche Budgetkredit für Beiträge gemäss Artikel 2 Absatz 2 beträgt zwei bis fünf Millionen Franken.