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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 8 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Beitragssatz und Anforderungen

Verbesserung der Wohnverhältnisse
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Art. 8 GFW · Beitragssatz und Anforderungen

1. Der Beitrag beträgt zwölf Prozent der Anlagekosten abzüglich der Grundstückskosten.

2. Die Regierung legt die Anforderungen an die zu fördernden Wohnbauten fest.

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