950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Beitragssatz und Anforderungen
Verbesserung der Wohnverhältnisse
Art. 8 GFW · Beitragssatz und Anforderungen
1. Der Beitrag beträgt zwölf Prozent der Anlagekosten abzüglich der Grundstückskosten.
2. Die Regierung legt die Anforderungen an die zu fördernden Wohnbauten fest.