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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 6 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Voraussetzungen

Verbesserung der Wohnverhältnisse
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Art. 6 GFW · Voraussetzungen

1. Der Kanton kann Familien und Personen Beiträge für die Erstellung, den Erwerb und die Erneuerung einer Wohnbaute im Berg- und Hügelgebiet zur Eigennutzung gewähren, wenn das steuerbare Einkommen und Vermögen aller im Haushalt wohnenden Personen, mit Ausnahme von Kindern gemäss Artikel 7 Absatz 2, unterhalb der Grenzen gemäss Artikel 7 liegen.

2. Die Beitragsgewährung setzt eine angemessene Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraus. Zudem müssen die Finanzierung und die Tragbarkeit der Investition ausgewiesen sein.

3. Negative Einkünfte werden für das steuerbare Einkommen nicht berücksichtigt.

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