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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 5 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - 2. Umfang und Konditionen

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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Art. 5 GFW · 2. Umfang und Konditionen

1. Die Darlehen des Kantons belaufen sich auf dieselbe Höhe wie diejenigen des Bundes.

2. Der Zinssatz, die Laufzeit des Darlehens und die Amortisationskonditionen entsprechen, vorbehältlich der nachfolgenden Absätze, denjenigen des Bundes.

3. Der Kanton kann eine zusätzliche Zinsvergünstigung gewähren. Die maximale Vergünstigung gemäss den Bestimmungen des Bundes darf nicht überschritten werden. Der Mindestzinssatz beträgt 0,5 Prozent.

4. Der Zeitpunkt für den Beginn der Amortisation kann bis fünf Jahre später festgelegt werden. Die Laufzeit bleibt unverändert.

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