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Art. 4 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Zinsgünstige Darlehen 1. Voraussetzungen

Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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Art. 4 GFW · Zinsgünstige Darlehen 1. Voraussetzungen

1. Der Kanton kann gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften für die Erstellung, den Erwerb und die Erneuerung von preisgünstigen Mietwohnungen zinsgünstige Darlehen gewähren, sofern sie durch den Bund entsprechend gefördert werden.

2. Die Bestimmungen des Bundes über die Wohnraumförderung gelten sinngemäss. Eine Förderung durch den Kanton setzt die Einhaltung aller Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für eine Förderung durch den Bund voraus.

3. Erfolgt keine Förderung des Bundes, weil eine Zinsvergünstigung aufgrund dessen Mindestzinssatzes nicht möglich ist, so ist eine Förderung durch den Kanton dennoch möglich.

4. Die Darlehen sind grundpfändlich sicherzustellen.

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