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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GFW · Zuständigkeit

1. Das Departement ist zuständig für

a) die Gewährung der Darlehen und Beiträge, ungeachtet ihrer Höhe, vorbehältlich derjenigen im Kompetenzbereich der Dienststelle;

b) den Abschluss von Leistungsaufträgen zur Übertragung von Vollzugsaufgaben.

2. Im Übrigen ist die Dienststelle zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.

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