950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GFW · Zuständigkeit
1. Das Departement ist zuständig für
a) die Gewährung der Darlehen und Beiträge, ungeachtet ihrer Höhe, vorbehältlich derjenigen im Kompetenzbereich der Dienststelle;
b) den Abschluss von Leistungsaufträgen zur Übertragung von Vollzugsaufgaben.
2. Im Übrigen ist die Dienststelle zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.