950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GFW · Massnahmen
1. Der Kanton kann die Erstellung, den Erwerb und die Erneuerung von preisgünstigen Mietwohnungen durch gemeinnützige Wohnbauträgerschaften mittels Gewährung von zinsgünstigen Darlehen fördern.
2. Der Kanton kann Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen Beiträge für die Erstellung, den Erwerb und die Erneuerung einer Wohnbaute im Berg- und Hügelgebiet zur Eigennutzung gewähren.