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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 14 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Anspruch und Rechtsmittel

Weitere Bestimmungen
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Art. 14 GFW · Anspruch und Rechtsmittel

1. Auf Förderleistungen gemäss diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

2. Erstinstanzliche Entscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Beschwerdeentscheide des Departements und der Regierung sind endgültig.

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