950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Anspruch und Rechtsmittel
Weitere Bestimmungen
Art. 14 GFW · Anspruch und Rechtsmittel
1. Auf Förderleistungen gemäss diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
2. Erstinstanzliche Entscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Beschwerdeentscheide des Departements und der Regierung sind endgültig.