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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Datenbearbeitung

Weitere Bestimmungen
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Art. 13 GFW · Datenbearbeitung

1. Die für den Vollzug zuständigen Behörden sind berechtigt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Sie sind befugt, die notwendigen Daten, insbesondere Steuerdaten, bei anderen Behörden zu beschaffen.

2. Sie können für den Vollzug ein Informationssystem betreiben.

3. Im Rahmen der Übertragung von Vollzugsaufgaben dürfen die Daten Dritten bekanntgegeben werden, auch im Abrufverfahren, und von Dritten bearbeitet werden.

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