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950.250 GFWLCPRA CH-GR

Art. 12 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Aufgabenübertragung

Weitere Bestimmungen
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Art. 12 GFW · Aufgabenübertragung

1. Der Kanton kann den Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus oder anderen Dritten Aufgaben für den Vollzug dieses Gesetzes übertragen.

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