950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Aufgabenübertragung
Weitere Bestimmungen
Art. 12 GFW · Aufgabenübertragung
1. Der Kanton kann den Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus oder anderen Dritten Aufgaben für den Vollzug dieses Gesetzes übertragen.