Art. 11 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Rückerstattungspflicht und gesetzliches Pfandrecht
Art. 11 GFW · Rückerstattungspflicht und gesetzliches Pfandrecht
1. Erfolgt eine Zweckentfremdung, werden Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder werden unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, sind die Förderleistungen ganz oder teilweise zu widerrufen und zu erstatten.
2. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn
a) Wohnbauten oder Räume nicht zu Erstwohnzwecken verwendet werden;
b) Wohnbauten gemäss Artikel 2 Absatz 2 oder deren Räume nicht zur Eigennutzung verwendet werden;
c) die massgebenden Einkommens- oder Vermögensgrenzen grundlegend und voraussichtlich dauernd überschritten werden.
3. Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4. Für Rückforderungsansprüche des Kantons besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.