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Art. 10 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Auflagen und Bedingungen

Weitere Bestimmungen
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Art. 10 GFW · Auflagen und Bedingungen

1. Wohnbauten, die vom Kanton gefördert werden, dürfen nur zu Erstwohnzwecken genutzt werden.

2. Sie dürfen weder zweckentfremdet noch veräussert werden. Der Kanton stimmt jedoch einer Handänderung zu, wenn sich die übernehmende Person verpflichtet, die Förderauflagen und -bedingungen zu übernehmen, oder wenn eine Rückerstattung der Förderleistungen erfolgt.

3. An die Förderung können weitere Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

4. Die Auflagen und Bedingungen sind auf 20 Jahre befristet. Die zuständige Behörde kann diese Frist im Einzelfall ausnahmsweise reduzieren.

5. Die Auflagen und Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

6. Der Kanton überprüft periodisch die Einhaltung des Zwecks sowie der Auflagen und Bedingungen.

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