950.250
GFWLCPRA
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GFW · Zweck
1. Dieses Gesetz dient der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus und der Verbesserung der Wohnverhältnisse im Kanton Graubünden.