Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
947.200 CH-GR

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Beiträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Beiträge

1. Das Departement legt die Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite wie folgt fest

a) Institutionen, welche anerkannte Ausbildungskurse im Kanton Graubünden durchführen und dabei die vom Departement formulierten Auflagen erfüllen, erhalten einen Pauschalbeitrag je nach Anzahl Teilnehmer und Dauer der Kurse;

b) für Projekte, die der Förderung von Qualität und Innovation im Berg- und Schneesportwesen dienen, können im Einzelfall Beiträge ausgerichtet werden.

2. Wird eine Beitragsleistung innerhalb der vom Departement festgelegten Frist nicht ordnungsgemäss beantragt, verfällt der Anspruch auf den entsprechenden Beitrag.

← Art. 7b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →