947.200
CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Beiträge
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Beiträge
1. Das Departement legt die Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite wie folgt fest
a) Institutionen, welche anerkannte Ausbildungskurse im Kanton Graubünden durchführen und dabei die vom Departement formulierten Auflagen erfüllen, erhalten einen Pauschalbeitrag je nach Anzahl Teilnehmer und Dauer der Kurse;
b) für Projekte, die der Förderung von Qualität und Innovation im Berg- und Schneesportwesen dienen, können im Einzelfall Beiträge ausgerichtet werden.
2. Wird eine Beitragsleistung innerhalb der vom Departement festgelegten Frist nicht ordnungsgemäss beantragt, verfällt der Anspruch auf den entsprechenden Beitrag.