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Art. 7b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - 2. Strafverfahren

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Art. 7b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · 2. Strafverfahren

1. Zuständig für die Beurteilung von Übertretungen nach Massgabe des Bundesrechts ist das Departement.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

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