947.200
CH-GR
Art. 7b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - 2. Strafverfahren
Art. 7b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · 2. Strafverfahren
1. Zuständig für die Beurteilung von Übertretungen nach Massgabe des Bundesrechts ist das Departement.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.