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Art. 7a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Aufgaben nach Bundesrecht 1. Bewilligungen und Massnahmen

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Art. 7a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Aufgaben nach Bundesrecht 1. Bewilligungen und Massnahmen

1. Das Amt ist nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, für die Eintragung der Daten im Verzeichnis des Bundes sowie für die Ergreifung von Massnahmen.

2. Das Amt stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Gesuchseinreichung zu verwenden ist.

3. Sofern kein aussergewöhnlicher Aufwand und keine besonderen Auslagen anfallen, werden folgende Gebühren erhoben

a) Erteilung der Bewilligung: Fr. 100.-

b) Erneuerung der Bewilligung: Fr. 50.-

c) Entzug der Bewilligung: Fr. 200.-

4. Im Rahmen der Zulassungen nach der Bundesgesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen kann das Amt eine Gebühr erheben. Die Gebühr richtet sich nach dem administrativen Aufwand.

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