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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Verantwortliche Person

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Verantwortliche Person

1. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Angestellten ohne anerkannte Ausbildung aus- und weitergebildet sowie ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden.

2. Angestellte benötigen eine von der verantwortlichen Person ausgestellte Anstellungsbestätigung, welche sie den Kontrollorganen auf Verlangen vorlegen müssen. Das Amt legt Form und Inhalt der Anstellungsbestätigung fest.

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