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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Bewilligung nach kantonalem Recht

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Bewilligung nach kantonalem Recht

1. In der Regel wird die Bewilligung gemäss Artikel 6 des Gesetzes erst erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) eine verantwortliche Person im Besitz einer anerkannten Ausbildung für den entsprechenden Tätigkeitsbereich gemäss Artikel 3 ist;

b) der Nachweis über die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung erbracht ist;

c) der Nachweis über die Anmeldung bei einer AHV-Ausgleichskasse erbracht ist.

2. Die Bewilligung wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken.

3. Die Bewilligung wird durch das Amt ausgestellt. Dieses erstellt jährlich ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber und überwacht die Bewilligungsauflagen insbesondere gemäss Artikel 7. Werden Bewilligungsauflagen nicht eingehalten, so kann das Amt die Bewilligung entziehen.

4. Beim Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers, des Firmennamens, der verantwortlichen Person oder der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung einzuholen.

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