947.200
CH-GR
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Anerkannte Ausbildungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Anerkannte Ausbildungen
1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) anerkennt auf Antrag der Kommission für das Berg- und Schneesportwesen (Kommission) die Ausbildungen. Dabei sind die Sicherheit der Gäste sowie die Dauer und Inhalte der entsprechenden Ausbildungsgänge zu berücksichtigen.
2. Den Kontrollorganen sind auf Verlangen Nachweise über die anerkannten Ausbildungen vorzulegen.