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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Tätigkeiten, Ausbildung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Tätigkeiten, Ausbildung

1. Neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gemäss Bundesrecht ist für folgende Tätigkeiten eine anerkannte Ausbildung notwendig

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

g) * Unterrichten und Begleiten mit Schneesportgeräten im Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Pisten und Abfahrtsrouten) erfordern eine Bergführerausbildung, Schneesportlehrerausbildung oder eine für diese Tätigkeit gleichwertige Ausbildung.

2. ...

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