947.200
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Tätigkeiten, Ausbildung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Tätigkeiten, Ausbildung
1. Neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gemäss Bundesrecht ist für folgende Tätigkeiten eine anerkannte Ausbildung notwendig
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) * ...
g) * Unterrichten und Begleiten mit Schneesportgeräten im Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Pisten und Abfahrtsrouten) erfordern eine Bergführerausbildung, Schneesportlehrerausbildung oder eine für diese Tätigkeit gleichwertige Ausbildung.
2. ...