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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Als gemäss Bundesrecht nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten gelten insbesondere

a) Alpinwandern bis Schwierigkeitsgrad T3;

b) * ...

c) * Schneeschuhtouren bis zum Schwierigkeitsgrad WT2;

d) * Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad L sowie das Überqueren des Geländes zwischen Skipisten, sofern dieses nicht lawinengefährdet ist;

e) * Klettern mit nur einer Seillänge;

f) River-Rafting sowie Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern bis Schwierigkeitsgrad Wildwasser II.

Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen →

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