947.200
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
1. Als gemäss Bundesrecht nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten gelten insbesondere
a) Alpinwandern bis Schwierigkeitsgrad T3;
b) * ...
c) * Schneeschuhtouren bis zum Schwierigkeitsgrad WT2;
d) * Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad L sowie das Überqueren des Geländes zwischen Skipisten, sofern dieses nicht lawinengefährdet ist;
e) * Klettern mit nur einer Seillänge;
f) River-Rafting sowie Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern bis Schwierigkeitsgrad Wildwasser II.