947.200
CH-GR
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Patentverlust
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Patentverlust
1. Beim Verlust eines altrechtlichen Bündner Patentes stellt der Kanton ein Duplikat oder eine Bestätigung aus.