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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Patentverlust

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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Patentverlust

1. Beim Verlust eines altrechtlichen Bündner Patentes stellt der Kanton ein Duplikat oder eine Bestätigung aus.

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