947.100
CH-GR
Art. 9 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Beiträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Beiträge
1. Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach den Grundsätzen der Regierung.
2. Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.