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Art. 9 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Beiträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Beiträge

1. Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach den Grundsätzen der Regierung.

2. Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

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