947.100
CH-GR
Art. 8 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Aus- und Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Aus- und Weiterbildung
1. Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Regel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung vom Departement anerkannt ist.
2. Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.