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Art. 8 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Aus- und Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Aus- und Weiterbildung

1. Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Regel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung vom Departement anerkannt ist.

2. Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.

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