947.100
CH-GR
Art. 7 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Versicherungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Versicherungspflicht
1. Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich gegen Haftpflicht zu versichern.
2. Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichtigung der beruflichen Risiken festgelegt.