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Art. 7 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Versicherungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Versicherungspflicht

1. Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich gegen Haftpflicht zu versichern.

2. Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichtigung der beruflichen Risiken festgelegt.

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