947.100
CH-GR
Art. 6 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Bewilligung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Bewilligung
1. Wer Dienstleistungen gemäss Artikel 2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.