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Art. 6 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Bewilligung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Bewilligung

1. Wer Dienstleistungen gemäss Artikel 2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

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