947.100
CH-GR
Art. 5 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Anerkannte Ausbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Anerkannte Ausbildung
1. Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel 2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer vom Departement anerkannten Ausbildung.