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Art. 5 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Anerkannte Ausbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Anerkannte Ausbildung

1. Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel 2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer vom Departement anerkannten Ausbildung.

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