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Art. 4 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Ausnahmen

1. Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen

a) Personen ohne anerkannte Ausbildung, welche nur vorübergehend und für Gäste, die sie in den Kanton begleiten, tätig sind;

b) von Schulen, Sportclubs oder ähnlichen Organisationen durchgeführte Veranstaltungen (Kurse, Lager, etc.), wenn sie auf ihre Mitglieder beschränkt sind, nicht gewerbsmässig betrieben werden und am Kursort auf spezielle Werbung verzichtet wird.

c) Tätigkeiten auf markierten Wanderrouten und in nicht schwierigem Gelände.

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