947.100
CH-GR
Art. 3 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Anwendungsbereich
1. Das Gesetz findet Anwendung auf das Unterrichten, Begleiten und Führen von Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.