947.100
CH-GR
Art. 2 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.
2. Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz sinngemäss angewendet.