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Art. 2 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.

2. Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz sinngemäss angewendet.

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