945.110
CH-GR
Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Pflichten der beherbergenden Person
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Pflichten der beherbergenden Person
1. Die beherbergende Person sorgt dafür, dass der Meldeschein von der beherbergten Person ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet wird.
2. Die Angaben sind anhand eines gültigen Identitätsausweises (Pass, Personalausweis oder anderes Passersatzpapier) zu überprüfen; Art und Nummer des Identitätsausweises sind auf dem Meldeschein zu vermerken.