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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Pflichten der beherbergenden Person

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Pflichten der beherbergenden Person

1. Die beherbergende Person sorgt dafür, dass der Meldeschein von der beherbergten Person ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet wird.

2. Die Angaben sind anhand eines gültigen Identitätsausweises (Pass, Personalausweis oder anderes Passersatzpapier) zu überprüfen; Art und Nummer des Identitätsausweises sind auf dem Meldeschein zu vermerken.

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