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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Gruppen

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Gruppen

1. Bei Gruppen von mehr als fünf Personen kann anstelle des Meldescheines eine Kollektivliste verwendet werden.

2. Die Gruppenleitung hat einen amtlichen Meldeschein auszufüllen, auf welchem die Anzahl der Gruppenmitglieder anzugeben ist.

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