945.110
CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Gruppen
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Gruppen
1. Bei Gruppen von mehr als fünf Personen kann anstelle des Meldescheines eine Kollektivliste verwendet werden.
2. Die Gruppenleitung hat einen amtlichen Meldeschein auszufüllen, auf welchem die Anzahl der Gruppenmitglieder anzugeben ist.