945.110
CH-GR
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ehepaare, Kinder
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ehepaare, Kinder
1. Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare müssen nur einen Meldeschein ausfüllen.
2. Kinder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person können auf deren Meldeschein eingetragen werden.