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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ehepaare, Kinder

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ehepaare, Kinder

1. Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare müssen nur einen Meldeschein ausfüllen.

2. Kinder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person können auf deren Meldeschein eingetragen werden.

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