945.110
CH-GR
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Meldeschein
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Meldeschein
1. Die Meldung erfolgt auf einem amtlichen Meldeschein, welcher der beherbergenden Person durch Vermittlung der Gemeinde abgegeben wird.
2. Besondere Meldescheine von Gemeinden und Privaten müssen inhaltlich dem amtlichen Meldeschein entsprechen.