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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Meldeschein

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Meldeschein

1. Die Meldung erfolgt auf einem amtlichen Meldeschein, welcher der beherbergenden Person durch Vermittlung der Gemeinde abgegeben wird.

2. Besondere Meldescheine von Gemeinden und Privaten müssen inhaltlich dem amtlichen Meldeschein entsprechen.

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