945.110
CH-GR
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ausnahmen von der Meldepflicht
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ausnahmen von der Meldepflicht
1. Keiner Meldepflicht unterliegen Spitäler, Alters- und Pflegeheime, stationäre Einrichtungen für vorschul- und schulpflichtige Kinder, stationäre Einrichtungen für Behinderte, stationäre Suchthilfeeinrichtungen sowie weitere ähnliche Einrichtungen.