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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Ausnahmen von der Meldepflicht

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Ausnahmen von der Meldepflicht

1. Keiner Meldepflicht unterliegen Spitäler, Alters- und Pflegeheime, stationäre Einrichtungen für vorschul- und schulpflichtige Kinder, stationäre Einrichtungen für Behinderte, stationäre Suchthilfeeinrichtungen sowie weitere ähnliche Einrichtungen.

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