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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Meldepflicht

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Meldepflicht

1. Wer gegen Entgelt ausländische Personen beherbergt, ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die ausländischen Personen den Meldeschein ausfüllen.

2. Als Beherbergen gilt auch das zur Verfügung stellen eines Grundstückes für vorübergehendes oder länger dauerndes Wohnen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen.

3. Die Gemeinden können die Meldepflicht längstens bis 31. Dezember 2014 auf Schweizerinnen und Schweizer ausdehnen sowie die Meldung an eine Gemeindestelle regeln.

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