945.110
CH-GR
Art. 2a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Nachweis
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 2a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Nachweis
1. Der Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen wurde, kann beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales eingeholt werden.