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Art. 2a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Nachweis

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 2a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Nachweis

1. Der Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen wurde, kann beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales eingeholt werden.

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