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Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Übergangsbestimmungen

1. Für die Festsetzung der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Artikel 17 des Gesetzes sind bis zur Einreichung einer Veranlagung nach neuem Recht die bisher geltenden Veranlagungen massgebend.

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