945.110
CH-GR
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Für die Festsetzung der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Artikel 17 des Gesetzes sind bis zur Einreichung einer Veranlagung nach neuem Recht die bisher geltenden Veranlagungen massgebend.