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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Nebenbetriebe

Gastgewerbliche Tätigkeiten
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Nebenbetriebe

1. Als Nebenbetriebe gelten Betriebe, die sich im oder in unmittelbarer Nähe des Hauptbetriebes befinden und in der Bewilligung als solche aufgeführt sind.

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