945.110
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Nebenbetriebe
Gastgewerbliche Tätigkeiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Nebenbetriebe
1. Als Nebenbetriebe gelten Betriebe, die sich im oder in unmittelbarer Nähe des Hauptbetriebes befinden und in der Bewilligung als solche aufgeführt sind.