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Art. 18b Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Verfahren

Ordnungsbussenverfahren
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Art. 18b Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Verfahren

1. Bezahlt eine fehlbare Person die Busse sofort, erhält sie eine Quittung. Diese ist anonym und bestätigt den Empfang des bezahlten Ordnungsbussenbetrages.

2. Bezahlt eine fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bussenformular. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz haben den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

3. Das Bussenformular hat folgende Angaben zu enthalten

a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der fehlbaren Person;

b) Zeit und Ort der Widerhandlung gegen Artikel 23 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden;

c) den Bussenbetrag;

d) den Hinweis, dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;

e) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;

f) die Unterschrift des Polizeiorgans.

4. Bei Bezahlung der Busse innert Frist wird das Formular vernichtet. Andernfalls erfolgt die Verzeigung bei der zuständigen Gemeindebehörde, und es wird das kostenpflichtige ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

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