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Art. 18a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Zuständigkeit

Ordnungsbussenverfahren
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Art. 18a Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Zuständigkeit

1. Das für den Polizeibereich zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes beziehungsweise die von der Gemeinde mit den polizeilichen Aufgaben betrauten Dritten sind befugt, Übertretungen der Bestimmungen zum Schutz vor Verleitung zu Alkoholmissbrauch gemäss Artikel 23a des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken zu ahnden.

2. Auf der Stelle darf die Ordnungsbusse nur erhoben werden, wenn die Widerhandlung vom Polizeiorgan selber beobachtet wurde, die fehlbare Person damit einverstanden ist und die übrigen Voraussetzungen der Einführungsgesetzgebung zur Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllt sind.

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