945.110
CH-GR
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Kontrolle
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Kontrolle
1. Das Amt ist befugt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
2. Es kann insbesondere in Unterlagen Einsicht nehmen und Vorräte prüfen, soweit diese für die Festsetzung der Abgaben gemäss Artikel 17 Gastwirtschaftsgesetz von Bedeutung sind.