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Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Kontrolle

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Kontrolle

1. Das Amt ist befugt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

2. Es kann insbesondere in Unterlagen Einsicht nehmen und Vorräte prüfen, soweit diese für die Festsetzung der Abgaben gemäss Artikel 17 Gastwirtschaftsgesetz von Bedeutung sind.

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