945.110
CH-GR
Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Aufbewahren der Belege; Inhalt
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Aufbewahren der Belege; Inhalt
1. Belege über die angekaufte Menge gebrannter Wasser sind während fünf Jahren geordnet im Betrieb aufzubewahren.
2. Sie haben zu enthalten: Datum der Lieferung, Sortenbezeichnung, eingekaufte Menge, Adresse der Lieferfirma.
3. Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung besitzen, gilt diese Verpflichtung für den Kleinhandel im Kanton.