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Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz - Aufbewahren der Belege; Inhalt

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz · Aufbewahren der Belege; Inhalt

1. Belege über die angekaufte Menge gebrannter Wasser sind während fünf Jahren geordnet im Betrieb aufzubewahren.

2. Sie haben zu enthalten: Datum der Lieferung, Sortenbezeichnung, eingekaufte Menge, Adresse der Lieferfirma.

3. Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung besitzen, gilt diese Verpflichtung für den Kleinhandel im Kanton.

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